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Wissenswertes über die Testamentsvollstreckung

Steuern Sparen

Beispielsweise kann die Testamentsvollstreckung zu einer Steuerersparnis führen. Der Testamentsvollstrecker ist zur Abgabe einer Erbschaftssteuererklärung verpflichtet.

Als Fachmann/-frau die Steuerbelastung der Erben minimieren, indem er entweder selbst steuerliche Fragen klärt oder eng mit Steuerberatern oder Wirtschaftsprüfern zusammenarbeitet.

Bei uns in der Kanzlei der Fall. Wir arbeiten eng mit Steuerberatern seit vielen Jahren zusammen, verfügen also über ein Netzwerk.

Minderjährige Kinder

Es kommt häufig vor, dass Eltern ihre Kinder mit ihrem Vermögen absichern wollen. Die Kinder sind oftmals minderjährig. Zum einen kann der Testamentsvollstrecker das Erbe vor dem Zugriff des gesetzlichen Vertreters schützen, Beispiel: Der Ehemann stirbt, die Frau ist Vertreter der minderjährigen Kinder.

Weiterhin ist es so, dass durch das Erben Minderjähriger der Überlebende in seiner Vermögensdisposition mehr als beschränkt ist. Erben beispielsweise minderjährige Kinder ein Haus, kann der gesetzliche Vertreter dieses Haus nicht einfach verkaufen. Er muss die Zustimmung des Vormundschaftsgerichts einholen. In der Regel wird das Vormundschaftsgericht das Haus nicht bei den minderjährigen Kindern belassen. Ein in der Praxis sehr unbefriedigender Fall. Wenn beispielsweise die überlebende Ehefrau Geld benötigt, kann sie keine Verfügungen vornehmen, sondern muss das Haus bei den minderjährigen Kindern belassen. Theoretisch ist die Familie dann vermögend, praktisch nicht.

„Richtige“ Ausbildung der minderjährigen Kinder

Oft ist es so, dass eine Risikolebensversicherung oder eine Kapitallebensversicherung an die minderjährigen Kinder vererbt wird. Diese können darüber nicht verfügen. Das Geld wird angelegt. Erst mit 18 Jahren können die dann volljährigen Kinder über das Geld verfügen.

Praxishinweis!!!

Gut, wenn beispielsweise ein vorsorgender Vater eine Risikolebensversicherung abgeschlossen hat. Gegebenenfalls hat er die noch zusätzlich für die Kinder abgeschlossen. Verstirbt der Vater, werden beispielsweise 200.000 Euro an den dann volljährigen Sohn mit Volljährigkeit ausgezahlt. Dieser erfüllt sich einen langgehegten Wunsch, er kauft sich einen neuen Ferrari. Das Geld ist futsch. Das Geld, welches für die Ausbildung gedacht war, steckt nunmehr in einem Auto. Das war vom Vater nicht so gewollt! Hier macht es selbstredend Sinn, solcherart Beträge nicht den Kindern mit Volljährigkeit zu übertragen, sondern durch einen Testamentsvollstrecker die Summen so aufteilen zu lassen, dass sie vernünftig für eine Ausbildung und gegebenenfalls danach anschließend für Hausbau, Heirat, etc. ausgegeben werden. Kein 18-jähriger benötigt ernsthaft beispielsweise 200.000 Euro.

Kranke Menschen

Lebt beispielsweise ein Behinderter in einem Heim und erhält eine Erbschaft, droht meist gesetzlicher Zugriff. Werden die Kosten für die Unterbringung und Pflege vom Sozialhilfeträger übernommen, fordert er das Erbe zur Bezahlung dieser Leistung. Eine Testamentsvollstreckung kann den Verbrauch des Erbes verhindern. Der Nachlass des Behinderten kann vor dem Zugriff des Sozialhilfeträgers geschützt werden.

Erbenschutz vor Gläubigern

Manchmal fragt sich derjenige, der ein Testament machen möchte, wie er sein Erbe vor den Gläubigern der jeweiligen Erben schützen kann. Durch eine Testamentsvollstreckung wird eine effektive Möglichkeit geschaffen, den Angriff der Gläubiger auf den Nachlass abzuwehren.

Wie was geregelt wird

Die Testamentsvollstreckung führt dazu, dass das zu Verteilende nach dem „Geist“ des Verstorbenen umgesetzt wird. Das, was der Verstorbene gewollt hat, wird auch so, wie er es selbst gemacht hätte, umgesetzt. Der Testamentsvollstrecker kann auch die Zerschlagung eines gesunden Familienunternehmens verhindern, weiterhin den voreiligen Verkauf wertvoller Immobilien.

Die Testamentsvollstreckung kommt auch dann infrage, wenn man sich entschließen sollte, das Erbe einer Stiftung zuzuwenden. Durch die Testamentsvollstreckung kann die Stiftung vom Testamentsvollstrecker gegründet werden. Die Stiftung kann die Ziele, beispielsweise Forschung, Bildung, Umwelt, soziale Gerechtigtkeit, etc. verwirklichen.

Immobilien

Jeder kennt beispielsweise eine Immobilie, die durch eine Erbengemeinschaft verwaltet wird. Die eine Tante wohnt in Amerika, der andere Onkel in Australien, diverse sind in Deutschland verstreut. Die Erbengemeinschaften sind erfahrungsgemäß oft nicht immer eins. An einem Strang zu ziehen, kann hier mehr als schwer sein. Einfachste Entscheidungen, beispielsweise neue Regenrinnen, etc. dauern Jahre, bis alle zugestimmt haben. Weiterhin ist es so, dass bei wesentlichen Entscheidungen das Einstimmigkeitsprinzip gilt. Bei Immobilien in der Hamburger Innenstadt, wo beispielsweise 50 Erben über den ganzen Erdball verteilt sind, ist eine einstimmige Entscheidung in der Praxis schlichtweg so gut wie nicht möglich. Spätestens während der Erbauseinandersetzung haben sich viele Verwandte schon heillos zerstritten. Hintergrund ist der, dass oftmals selbst nebensächliche Dinge nicht geregelt werden konnten.

Arbeitsentlastung

Die Arbeit eines Testamentsvollstreckers sollte nicht unterschätzt werden. Es müssen Steuererklärungen abgegeben werden, Fristen eingehalten werden, Konten und Grundstücke umgeschrieben werden, gegebenenfalls Kündigungen ausgesprochen werden, noch offene Rechnungen bezahlt werden, Vermächtnisse erfüllt werden, gegebenenfalls fällige Forderungen eingezogen werden, ein Nachlassverzeichnis erstellt werden, alle Unterlagen gesichtet werden, Wohnungen aufgelöst werden, etc. Sind die Erben beispielsweise Vollzeit berufstätig, ist die Zeit für Behördengänge knapp und Urlaub möchte man dafür eigentlich auch nicht nehmen. Auch sind nicht immer alle Erben in einer Stadt wohnhaft. Ein erfahrener Testamentsvollstrecker entlastet die Hinterbliebenen und unterstützt sie.

Warum wird ein Testamentsvollstrecker ernannt?

Der Grund für die Ernennung eines Testamentsvollstreckers kann vielfältig sein. Insbesondere ist hier zu nennen, dass der Wille des Erblassers abgesichert werden kann. Vor allem, wenn mehrere Erben vorhanden sind, kann eine ordnungsgemäße Abwicklung des Nachlasses erreicht werden. Der Erblasser kann auch eine „Zerschlagung“ des Nachlasses langfristig verhindern, vor allem wenn mehrere Vermächtnisnehmer vorhanden sind.

Ernennung eines Testamentsvollstreckers

In den meisten Fällen wird der Testamentsvollstrecker bereits vom Erblasser in seinem Testament oder im Erbvertrag benannt. Er kann allerdings auch von einen vom Erblasser bestimmten Dritten ernannt werden, oder vom Nachlassgericht. Voraussetzung dafür ist ein entsprechendes Ersuchen im Testament des Erblassers.

Die Folgen der Testamentsvollstreckung

Für die Zeit, für die die Testamentsvollstreckung angeordnet worden ist, können die Erben nicht mehr über den Nachlass verfügen. Das heißt, er ist ihnen quasi entrissen. Gleiches gilt auch für Nutzungen, beispielsweise Mieten. Auch diese stehen den Erben nicht mehr zu. Allein befugt, darüber zu bestimmen, ist der Testamentsvollstrecker. Er ist verpflichtet, das ihm anvertraute Vermögen zu sichern, zu erhalten und gegebenenfalls zu vermehren.

Höhe der Vergütung

Entweder einigt man sich auf die durch die deutsche Notarkammer vorgeschlagenen Zahlenwerke (Mario: Das reiche ich noch nach) oder eine angemessene Vergütung kann der Testamentsvollstrecker auch durch eine Honorierung pro Stunde verlangen. Welche Art der Berechnung sinnvoll ist, sollte im Einzelfall besprochen werden.